Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.
Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt. Diesen Bescheid erhalten Sie gemeinsam mit dem Gewerbesteuerbescheid der Stadt Münster.
Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällige Gewerbesteuer wird durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Münster
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Münster beschlossen.
Den Gewerbesteuermessbescheid können Sie gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt anfechten. Ein evtl. nachfolgendes Klageverfahren wird vor dem Finanzgericht geführt.
Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides kann die Zahlung der Gewerbesteuer bei Fälligkeit durch Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides bzw. Gewerbesteuerbescheides gegebenenfalls vermieden werden. Ein entsprechender Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Münster eine Einzugsermächtigung erteilen:
Rolf Schoo
Klemensstraße 10
Zimmer 201
Tel. 02 51/4 92-22 03
Fax 02 51/4 92-77 15
SchooR@stadt-
muenster.de
jeweils in der zurzeit gültigen Fassung