Stadt Münster: Amt für Finanzen und Beteiligungen

Amt für Finanzen und Beteiligungen

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Gewässergebühr

Seit dem 1.1.2003 erhebt die Stadt Münster Gebühren für die Unterhaltung der Gewässer im Stadtgebiet.
Gebührenpflichtig ist der wirtschaftliche Eigentümer eines Grundstücks oder der Erbbauberechtigte, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist.

Abflussbeiwert:

Gebührenmaßstab ist die Größe der Grundstücksfläche in Hektar und die Art ihrer Nutzung, ausgedrückt durch den Abflussbeiwert. Der Abflussbeiwert ist das Verhältnis vom Niederschlagsabfluss in ein Gewässer zu dem Niederschlag. Der gemittelte Abflussbeiwert beträgt bei bebauten Grundstücken, Hofflächen von Landwirtschaftlichen Betrieben, Verkehrsflächen, Betriebsflächen und ähnlichen befestigten Flächen für die Gesamtgröße 60 %, bei Waldflächen 3 % und bei übrigen Flächen (z. B. Acker-, Wiesen- und Brachflächen etc) 6 %.
Entsprechend diesem Umfang der Einleitung bemisst sich die Höhe der Gebühr. Die zu zahlende Gebühr beträgt bei bebauten Grundstücken, Hofflächen von Landwirtschaftlichen Betrieben, Verkehrsflächen, Betriebsflächen und ähnlichen befestigten Flächen 100 %, bei Waldflächen 5 % und bei übrigen Flächen (z. B. Acker-, Wiesen- und Brachflächen etc) 10 % des Gebührentarifes pro ha. Gewässerflächen im Sinne von § 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 1 Landeswassergesetz werden nicht veranlagt.

Festsetzung:

Die Festsetzung erfolgt zusammen mit den übrigen Benutzungsgebühren (und der Grundsteuer) durch einen Abgabenbescheid und errechnet sich wie folgt:

Grundstücksgröße in Ar multipliziert mit dem Gebührensatz pro Ar
(1 Ar = 100 qm)

Der Gebührentarif wird vom Rat der Stadt Münster beschlossen.

Der Abgabenbescheid wird jedem Gebührenpflichtigen grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Münster eine Einzugsermächtigung erteilen:

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