
Die Stadt Münster erhebt aufgrund der Satzung für den Kostenersatz bei Einsätzen, Durchführung von Brandschauen sowie die Vergütung von Verdienstausfall der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und der Freiwilligen Hilfsorganisationen Kostenersatz für Tätigkeiten, die gemäß § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 nicht unentgeltlich sind.
Günther Drewes
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