



Das Denkmalschutzgesetz kennt verschiedene Arten von Denkmälern, also nicht nur Kirchen, Adelshöfe oder alte Fachwerkhäuser. Vereinfacht ausgedrückt unterscheiden sie sich in:
Baudenkmäler
Gebäude oder Gebäudeteile, Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie historische Einrichtungen, die fest mit dem Baudenkmal verbunden sind.
Denkmalbereiche
Mehrere Gebäude, die in einem erkennbaren historischen Zusammenhang stehen (Gebäudeensemble). Nicht jedes Gebäude muss dabei ein Baudenkmal sein. Es kann sich auch um einen Stadtgrundriss, eine Silhouette oder ein besonderes Ortsbild handeln.
Bewegliche Denkmäler
Objekte, die nicht an einen bestimmten Ort gebunden sind.
Bodendenkmäler
Bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Das können z. B. Hausfundamente, Abfallgruben oder Grabhügel sein, Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens und selbst Bodenverfärbungen, die auf Reste von Holzhäusern, Wegen etc. schließen lassen.
Der Prinzipalmarkt steht beispielhaft für die Wiedergewinnung des historischen Stadtbildes. Doch nicht jedes einzelne Haus ist ein Denkmal.
Um das Erscheinungsbild des wichtigen Ensembles zu erhalten, ist der Prinzipalmarkt als Denkmalbereich geschützt.