Haben Sie nach einer Ehescheidung erneut geheiratet und wurde auch diese Ehe geschieden, so können Sie unter Umständen nach dem Tode Ihres/ Ihrer vorletzten Ehegatten/Ehegattin eine Witwen-/Witwerrente beantragen. Voraussetzung ist
Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzte Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige und erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.
Renten-, Versorgungs- oder Unterhaltsansprüche nach dem letzten Ehegatten werden gegebenenfalls angerechnet.
Ein Hinzuverdienst zur Rente ist grundsätzlich möglich, jedoch gilt beim Zusammentreffen mit anzurechnendem Einkommen folgende Regelung: 40% des Betrages, um den das eigene Einkommen den jeweils gültigen Freibetrag überschreitet, werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Freibetrag ab 1.7.2011: 725,21 Euro zuzüglich 153,83 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind (in den westlichen Bundesländern).
Notwendige Unterlagen und Angaben
Rechtsgrundlage: §§ 46, 90 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)