Nach dem Tod der/des früheren Ehegattin/Ehegatten kann eine Rente beantragt werden, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist und
Ein Hinzuverdienst zur Rente ist grundsätzlich möglich, jedoch gilt beim Zusammentreffen mit anzurechnendem Einkommen folgende Regelung: 40% des Betrages, um den das eigene Einkommen den jeweils gültigen Freibetrag überschreitet, werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Freibetrag ab 1.7.2011: 725,21 Euro zuzüglich 153,83 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind (in den westlichen Bundesländern).
Bei Wiederheirat fällt die Witwen-/ Witwerrente weg. Jedoch wird bei der ersten Wiederheirat eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages der Rente gezahlt. Eine Wiederheirat ist von der Rentnerin/ vom Rentner unverzüglich anzuzeigen.
Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.
Wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde, können ggf. durch den Versorgungsausgleich Rentenansprüche im Rahmen der eigenen Versichertenrente begründet worden sein. Möglicherweise besteht auch ein Anspruch auf Erziehungsrente (Rechtsgrundlage: §§ 76, 47 SGB VI)
Notwendige Unterlagen und Angaben
Rechtsgrundlage: §§ 46, 107, 243 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)