Nach dem Tod des Ehepartners/der Ehepartnerin kann Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden, wenn
Ein Hinzuverdienst ist grundsätzlich unbegrenzt möglich, jedoch gilt beim Zusammentreffen mit anzurechnendem Einkommen folgende Regelung: 40% des Betrages, um den das eigene Einkommen den jeweils gültigen Freibetrag überschreitet, werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Freibetrag ab 1.7.2011: 725,21 Euro zuzüglich 153,83 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind (in den westlichen Bundesländern).
Bei der ersten Wiederheirat wird die Witwen/Witwerrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden (§107 SGB VI).
Notwendige Unterlagen und Angaben
Wichtige Änderungen seit dem 1.1.2002:
Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 1.1.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 1.1.1962 geboren) gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht.
Hat die Ehe bis zum Tod des/der Versicherten weniger als 1 Jahr angedauert, ist ein Anspruch auf Witwenrente/ Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (so genannte "Versorgungsehe", deren Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist).
Die "große" Witwenrente oder Witwerrente beträgt nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten
Zum Ausgleich wird die Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwenrente oder Witwerrente geleistet wird.
Die "kleine" Witwenrente oder Witwerrente wird künftig nur noch 24 Monate gezahlt.