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Halb- oder Vollwaisenrente
Nach dem Tode eines oder beider Elternteile kann für Minderjährige eine Halb- oder Vollwaisenrente beantragt werden. Auch Stief- oder Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt der/des Versicherten aufgenommen waren oder von der/dem Versicherten überwiegend unterhalten worden sind, können eine solche Rente in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist
- dass der/die verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem durchgeführten Rentensplitting oder aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einer geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung)
Der Anspruch besteht allgemein bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus längstens bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Altersbegrenzung erhöht sich bei Unterbrechung der Ausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die entsprechende Zeit.
Ein Hinzuverdienst ist grundsätzlich unbeschränkt möglich, aber nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden 40 % des Betrages, um den das eigene Einkommen den jeweils gültigen Freibetrag überschreitet, von der Rente abgezogen. Freibetrag ab 1.7.2011 in den westlichen Bundesländern: 483,47 Euro.
Notwendige Unterlagen und Angaben
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde(n)
- Geburtsurkunde der Waise
- Versicherungsunterlagen und -nummer oder Rentenbescheid(e) d. Verstorbenen
- ggf. Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung
- ggf. Nachweis über Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. des Wehr- oder Zivildienstes
- ggf. Nachweis über die Behinderung
- Geburtsnachweise eigener Kinder (sofern Sie nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben)
- Versicherungsnummer der Waise (sofern vorhanden)
- ggf. Angabe über eigenes Einkommen der Waise (Ausbildungsvergütung, Lohnersatzleistungen, BAföG)
- Bankverbindung (IBAN und BIC)
- Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
- Krankenkassenkarte und Angaben über eigene Krankenkassenzugehörigkeit ab 01.01.1984 sowie die Krankenkassenzugehörigkeit der verstorbenen Person
Rechtsgrundlage: § 48 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)