Die rechtlichen Grundlagen zum Fundrecht finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch. Hier geht es zum Auszug aus dem BGB (PDF).
Der gesetzliche Finderlohn beträgt nach § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches von dem Wert der Sache bis 500,00 Euro = 5 %, von dem Mehrwert 3 %.