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Erziehungsrente
Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten
Wenn Sie nach dem Tod Ihres geschiedenen Ehegatten ein eigenes (minderjähriges) Kind oder das Ihres Ehegatten erziehen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Erziehungsrente.
Voraussetzung ist
- eine Scheidung nach dem 30. Juni 1977 oder vor dem 1. Juli 1977 und Unterhaltsanspruch nach dem Recht des Beitrittsgebietes
- dass Sie nicht wieder verheiratet sind
- dass Sie aus eigener Versicherung eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor dem Tod des früheren Ehegatten erfüllen (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus Versorgungsausgleich, aus durchgeführtem Rentensplitting oder aus Zuschlägen an Entgeltpunkten bei geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung)
- Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedene Ehegatten auch die früheren Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.
Anspruch besteht nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, danach folgt regelmäßig ein Anspruch auf Altersrente.
Ein Hinzuverdienst zur Rente ist grundsätzlich möglich, jedoch gilt beim Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen folgende Regelung: 40% des Betrages, um den das eigene Einkommen den jeweils gültigen Freibetrag überschreitet, werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Freibetrag ab 1.7.2007: 693,53 Euro zuzüglich 147,11 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind (in den westlichen Bundesländern)
Notwendige Unterlagen und Angaben
- Personalausweis oder Reisepass
- Heiratsurkunde
- Sterbeurkunde
- Scheidungsurteil
- Geburtsnachweis eines Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Versicherungsunterlagen (mit Versicherungsnummer) d. Berechtigten
- ggf. Nachweis über den Unterhaltsanspruch
- eigene Versicherungsnummer
- Angaben über eigenes Einkommen (z. B. Rente, Arbeitsentgelt, Lohnersatzleistungen)
- Bankverbindung (IBAN und BIC)
- Krankenkassenkarte und Angaben über eigene Krankenkassenzugehörigkeit ab 01.01.1979 sowie die Krankenkassenzugehörigkeit des Verstorbenen
Rechtsgrundlage: §§ 47, 243a Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)