Ausländerinnen und Ausländern, die sich während ihres langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den neuen Lebensverhältnissen angepasst haben, bietet der Staat die Einbürgerung an. Sie haben nach der Einbürgerung dieselben Rechte, Pflichten und Ansprüche wie Deutsche, wie zum Beispiel das Wahlrecht und das Recht auf deutschen konsularischen Beistand im Ausland.
Seit dem 1. Juli 1993 haben eine Vielzahl von ausländischen Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie die Voraussetzung nach dem Ausländergesetz erfüllen.
Zum 1. Januar 2000 wurde die Einbürgerung weiter erleichtert: Dann hat eine Ausländerin oder ein Auländer einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie oder er sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Sofern sie nicht unter spezialgesetzliche Vorschriften fallen, liegt bei Einbürgerungsanträgen die Entscheidung im Ermessen der Einbürgerungsbehörde.
Persönliche Voraussetzungen für die Einbürgerung
Jede Einbürgerungsbewerberin / jeder Einbürgerungsbewerber muss
Die Altersversorgung muss durch öffentliche oder private Ansprüche gesichert sein (z. B. Rentenansprüche, Lebensversicherung).
Ihren Einbürgerungsantrag können Sie in der Zentrale des Amtes für Bürgerangelegenheiten im Stadthaus 1 stellen. Hier werden Sie umfassend beraten und erhalten auch das Antragsformular. Eine Terminvereinbarung ist erforderlich. Im Bürgerbüro Mitte können Sie montags bis donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags bis samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach einer kurzen Vorprüfung einen Termin vereinbaren. Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Rufnummer 02 51/4 92-33 33.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.
Gebühr: bei Anspruch auf Einbürgerung pro Person 255 Euro