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Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
Die Regelungen zu den Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wurden zum 1. Januar 2001 grundlegend geändert. Wer vor dem 02.01.1961 geboren wurde, hat weiterhin bei Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine Teilrente. Für alle anderen wurde die Berufsunfähigkeitsrente gestrichen. An ihre Stelle tritt eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. Diese wird gezahlt, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten insgesamt drastisch herabgesetzt ist. Erwerbsminderungsrenten werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, danach gibt es die Altersrente.
Voraussetzungen:
- eine teilweise oder volle Erwerbsminderung
- dass der/die Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem durchgeführten Rentensplitting oder aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einer geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung; in Ausnahmefällen auch eine kürzere Wartezeit)
- 3 Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (Über die genauen Einzelheiten informieren wir Sie gern!)
Notwendige Unterlagen und Angaben:
- Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsverlauf oder Renteninformation
- Ausbildungsnachweise (z.B. Lehrvertrag, Schulzeugnisse)
- Geburtsnachweise der Kinder (sofern Sie nach 1939 geboren sind oder die Zeiten noch nicht gespeichert sind)
- Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen
- Angaben über Versorgungsbezüge (Betriebs- oder Zusatzrenten, Pensionen)
- Bankverbindung (IBAN und BIC)
- Krankenkassenkarte und Angaben über Krankenkassenzugehörigkeit ab 01.01.1979
- Auflistung der ausgeübten Berufe in zeitlicher Reihenfolge
- Angaben zu den Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen
- Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte
- Angaben über stationäre Behandlungen und Kuren in den letzten 3 Jahren
- ggf. Schwerbehindertenausweis bzw. Anerkennungsbescheid
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 / § 240 und § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)