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Beitragserstattung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Einzahlungen in die Rentenversicherung erstattet werden. Auf Antrag werden Beiträge zurückgezahlt
- an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben
- an Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben
- an Witwen/Witwer/Waisen, wenn wegen nicht erfüllter Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht. (Halbwaisen haben aber nur einen Anspruch, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.)
Erstattet werden nur die Beitragsanteile des/der Versicherten, die nach der Währungsreform im Bundesgebiet bzw. nach dem 30.6.1990 im Beitrittsgebiet entrichtet worden sind. Ausgeschlossen ist eine Beitragserstattung, wenn bereits Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis in Anspruch genommen wurden. Besondere Regeln gelten, wenn zuvor ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Über Einzelheiten informieren wir Sie gern!
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsunterlagen (mit Versicherungsnummer)
- Nachweise über die nicht gespeicherten Versicherungszeiten, wie beispielsweise:
- Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres
- Berufsausbildungszeiten
- Beschäftigungszeiten, freiwillige Beitragsleistungen
- Wehrdienst-/Zivildienstzeiten
- Nachweise über Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeitergeld, - Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld
- Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten (Geburtsurkunden der Kinder im Original)
- Rentenbezugszeiten
- ggf. Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung
- ggf. Urkunde über Namensänderung
- ggf. ausländische Versicherungsunterlagen oder -nummern
- nur bei Anträgen nach Punkt 1: Nachweis über die Versicherungsfreiheit (z. B. bei Beamten die Ernennungsurkunde, Festsetzungsblatt der Dienstbezüge)
- nur bei Anträgen nach Punkt 3: Sterbeurkunde
- Bankverbindung (IBAN und BIC)
Rechtsgrundlage: § 210 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)