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Auskunftssperre
Informationen und Hinweise zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister
Bei jeder Melderegisterauskunft sind die schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen.
Gem. § 34 Abs. 6 MG NRW ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn für die betroffene Person Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Auskunft eine Gefahr für die besonders wichtigen Rechtsgüter „Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange“ erwachsen kann.
- Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.
- die Auskunftssperre muss grundsätzlich bei der Wegzugsgemeinde beantragt werden, damit dort über die neue (zukünftige) Anschrift keine Auskunft erteilt wird. In der Regel ist im Melderegister der Zuzugsgemeinde eine Auskunftssperre nicht erforderlich.
- Bei der Zuzugsgemeinde kommt eine zusätzliche (weitere) Auskunftssperre nur in Betracht, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nachweisen kann, dass dem Personenkreis der potenziellen Anfrager aus den bisherigen Lebensumständen der gefährdeten Person Erkenntnisse bekannt sind, die die Vermutung nahe legen, dass sich diese Personen nunmehr in der Zuzugsgemeinde aufhält. Dies kann der Fall sein, wenn persönliche Beziehungen zur Zuzugsgemeinde (neue Anschrift) bestanden oder noch bestehen (z.B. früher in Zuzugsgemeinde gewohnt, Verwandte in der Zuzugsgemeinde, Bekanntenkreis in der Zuzugsgemeinde der in der Vergangenheit oft besucht wurde). Derartige Lebensumstände sind, falls sie vorgetragen werden, nachzuweisen.
Hinweise:
- Gelegentlich des Wohnungswechsels darf bei der Post kein Nachsendeauftrag gestellt werden.
Keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch beantragen.
Welche Technik hat der neue Telefonanschluss?
Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann dann der Aufenthaltsort festgestellt werden.
- Verwandte und Bekannte sollten daher nur, wenn erforderlich, von öffentlichen Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden (Rückruffunktion zeigt im Display wiederum den Standort der Telefonzelle an).
- Besteht ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz oder ist die Krankenversicherung über einen Hauptversicherer gegeben (z.B. Ehemann, Vater). In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls durch die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Dies kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
- Falls Antragsteller/in Halter eines Kraftfahrzeuges ist, ist dies umgehend umzukennzeichnen (bei Standortwechsel sowieso gesetzliche Pflicht) und gleichzeitig bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.
Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z.B. mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin erteilt wird.
- Im Falle eines Scheidungsverfahrens (Unterhaltsverfahren) sollten Sie den Parteienverkehr gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abwickeln. Unterrichten Sie andere Behörden (z.B. Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte, damit Ihre Anschrift von diesen nicht offenbart wird.