Informationen zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen zu Solarenergieanlagen vom 20.9.2010 finden Sie in der Pressemitteilung des OVG NRW
Zu den Auswirkungen des OVG-Urteils teilt das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW folgendes mit: Presseveröffentlichung vom 24.9.2010
Die Änderungen dienen der Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie. Unter dem Datum vom 17.11.2009 fasst die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) verschiedene Sonderbauvorschriften zusammen (Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen = GV. NRW vom 10.12.2009, Nr. 34, S. 682).
Das neue Regelwerk trat bereits am 28.12. 2009 in Kraft und löste folgende Verordnungen ab:
Die Zusammenfassung erfolgte auch aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vereinfachung.
Es blieben aber noch einige separate Verordnungen außen vor, z. B. die bereits am 31.12.2009 außer Kraft getretene Krankenhaus-Verordnung (KhBauVO). Demnächst soll es eine Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen als Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW geben. Der Entwurf schließt jedoch Krankenhäuser vom Anwendungsbereich aus.
Die weiteren bauordnungsrechtlich relevanten Änderungen finden sich in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüf-VO) vom 17.11.2009 (GV. NRW vom 10.12.2009, Nr. 34, S. 712) und in der Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 17.11.2009 (GV. NRW vom 10.12.2009, Nr. 34, S. 713). Ferner ist seit dem 28.12.2009 die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) außer Kraft. Es gilt jetzt die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten vom 24.11.2009 (Prüfverordnung - PrüfVO NRW, GV. NRW vom 10.12.2009, Nr. 34, S. 723)
Aus § 70 Abs. 1 S. 1 BauO NRW folgt, dass Bauvorlagen für die Errichtung (und Änderung) von Gebäuden von einem Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein müssen. Das Planvorlagemonopol dient der Gefahrenabwehr und damit dem öffentlichen Interesse, nicht dem Schutz Dritter und auch nicht dem Schutz von Konkurrenten. Es sollen so Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung für bauliche Tätigkeiten garantiert werden.
§ 70 Abs. 2 BauO NRW wurde jetzt als Ausnahme von der pflichtigen Beauftragung bauvorlageberechtigter Personen um eine Reihe weiterer Maßnahmen erweitert. Diese Vorhaben unterliegen auch einer eingeschränkten bauaufsichtlichen Prüfung. Damit sollen bürokratische Hürden weiter abgebaut und berufliche Möglichkeiten von Handwerkern und staatlich geprüften Technikern vergrößert werden. Zu diesen Vorhaben gehören unter anderem Garagen oder Stellplätze bis 100 qm, überdachte Fahrradabstellplätze, Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude im Sinne von § 53 BauO NRW, eingeschossige Wintergärten bis zu 25 qm Grundfläche, Dachgauben bis zu einer bestimmten Breite, Terrassenüberdachungen und Balkone bzw. Altane (letztere nur, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand hervortreten) usw. Altane sind durch Mauern, Pfeiler oder Säulen gestützte Plattformen, die von den Obergeschossen ins Freie führen.
§ 63 Abs. 1 BauO NRW schreibt die Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und des Abbruches baulicher Anlagen (sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW vor. Gleichzeitig bestimmt § 75 Abs. 5 BauO NRW, dass vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf.
Von dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt sind eine Reihe von weniger bedeutenden baulichen Anlagen befreit (§ 65 BauO NRW). Nunmehr gehören hierzu auch Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 3 m (§ 65 Abs. 1 Nr. 8 b BauO NRW).
Der Gesetzgeber will damit für aus seiner Sicht baurechtlich unproblematische und in der Praxis weit verbreitete bauliche Maßnahmen Erleichterungen schaffen und zur Kostenersparnis für den Bauherrn beitragen. Die materiellen Anforderungen des öffentlichen Baurechts gelten natürlich weiterhin. So müssen auch genehmigungsfreie Terrassenüberdachungen beispielsweise die Festsetzungen von Bebauungsplänen und erforderliche Grenzabstände (mindestens 2 m) einhalten.
Bauordnungsamt
Stadthaus 3
Albersloher Weg 33
48155 Münster
Postanschrift:
48127 Münster
Tel. 02 51/ 4 92-63 01
Fax 02 51/ 4 92-77 56
bauamt@stadt-muenster.de
Anfahrtskizze (PDF, 132 kB)