Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit Ihren in Deutschland lebenden Ehegatten erhalten. Auch eine Familienzusammenführung von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern ist möglich.
Was ist zu tun?
Leben Sie noch im Ausland und möchten zu Ihrem Ehepartner einreisen? Dann beantragen Sie bei einer deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Visum (Kategorie D). In der Regel ist es notwendig, dass Sie sich bereits auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Sprachkursniveau A1).
Wenn Ihr minderjähriges Kind im Ausland lebt, beantragen Sie auch dafür ein Visum (Kategorie D). Sofern der andere Elternteil nicht in Deutschland lebt, müssen Sie das alleinige Sorgerecht besitzen.
Nach der Einreise
Das Visum wird in der Regel für drei Monate erteilt, daher ist es notwendig, dass Sie bei uns die Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Vorausetzung für die Erteilung ist unter anderem das Bestehen einer ehelichen/familiären Lebensgemeinschaft.
Da es zahlreiche unterschiedliche Regelungen gibt, ist es nicht möglich, jeden einzelnen Fall hier zu erläutern. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne persönlich an uns oder die deutsche Auslandsvertretung.