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Stadtarchiv / Stadt Münster
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Hausordnungen

• Aufnahmebedingungen
• Verstöße und Strafen

Hausordnung des Armenhauses Jüdefeld, um 1560 [Bildnachweis]
Die Hausordnungen legten die Regeln fest, denen die Bewohnerinnen und Bewohner der Armenhäuser zu folgen hatten, und bestimmten Strafen für Verstöße gegen die Bestimmungen. Sobald eine neue Person in die Gemeinschaft aufgenommen worden war, wurde die Hausordnung im Beisein aller Bewohnerinnen und Bewohner vorgelesen. Der Neuling musste geloben, nachdem er über die Regeln informiert worden war, dass er sie einhalten werde. Noch im 19. Jahrhundert wurde Neulingen die Hausordnung verlesen. Zusätzlich hing eine Abschrift der Bestimmungen in den Gemeinschaftsräumen. Die Hausordnungen sind nicht in allen Punkten identisch, behandeln jedoch dieselben vier Kernthemen.

  1. Sie enthalten Anweisungen, die das friedliche Zusammenleben der Armen garantieren sollten.
  2. Sie regelten das religiöse Leben, indem sie Art und Umfang der täglich zu leistenden Gebete und Gottesdienstbesuche festlegten.
  3. Sie setzten Strafen für das Vergehen gegen die Bestimmungen der Hausordnung fest.
  4. Sie sicherten dem jeweiligen Armenhaus das sogenannte Anfallsrecht: Arme waren verpflichtet, dem Armenhaus ihren Besitz zu vererben.
Neben diesen vier Punkten enthalten manche Hausordnungen Angaben zu Art und Anzahl der aufzunehmenden Personen. Die Hausordnung des Leprosoriums Kinderhaus enthielt zudem Vorschriften, die auf die strenge Isolierung der Kranken ausgerichtet waren. So mussten sie beispielsweise eigenes Ess- und Trinkgeschirr mitbringen und durften in der Küche keine Gegenstände berühren, die von Gesunden benutzt wurden. Im Gottesdienst mussten die Leprosen auf eigenen Stühlen und getrennt von den Gesunden sitzen.
Die Hausordnungen geben die Vorstellungen von einem geordneten und friedlichen Zusammenleben der Armen wieder. Sie sagen aber nichts über die tatsächlichen Zustände in den Armenhäusern aus.


Aufnahmebedingungen

Ratsbeschluss über Bedingungen der Aufnahme in Armenhäuser [Bildnachweis]
Nicht jede arme Person in Münster konnte mit der Aufnahme in einem der Armenhäuser rechnen. Die Anzahl der vorhandenen Plätze war begrenzt. Deshalb mussten die eintrittswilligen Armen bestimmten Kriterien genügen. Die beiden Zwölfmännerhäuser nahmen ausschließlich ehemalige Bedienstete des Domkapitels bzw. alte Eigenhörige der Höfe des Domkapitels auf. Das Leprosorium Kinderhaus verlangte ein Zeugnis des Kölner Leprosenhauses oder der Kölner Universität, welches eine Lepraerkrankung bescheinigte. In der Regel beschränkten die Armenhäuser den Zugang auf Personen, die das Bürgerrecht der Stadt Münster seit mindestens drei Jahren besaßen.
In den Statuten der Armenhäuser zur Aa und Jüdefeld heißt es, die Armen seien "umb gods willen" aufzunehmen. Aus dem Armenhaus Jüdefeld ist bekannt, dass entgegen dieser Bestimmung einige Personen eine Summe Geld für ihre Aufnahme bezahlten. Der Verkauf einer "Pfründe" (des Rechts auf Unterbringung und Versorgung) war auch im Magdalenenhospital üblich. Dort wurde etwa ein Drittel der vorhandenen Plätze verkauft. Mit dem Erwerb einer sogenannten Oberpfründe sicherten sich ältere, nicht ganz unvermögende Personen bessere Wohnkammern und eine reichhaltigere Verpflegung.
Eine weitere Aufnahmebedingung verpflichtete die Armen, eine Grundausstattung an Mobiliar, Gebrauchsgegenständen und Kleidung mitzubringen. Bei ihrem Eintritt in die Gemeinschaft mussten sie dem Haus das Anfallsrecht zusichern, dass das Armenhaus zum Erben aller hinterlassenen Habseligkeiten und Vermögenswerte bestimmte.


Verstöße und Strafen

Hausordnung des Armenhauses Bischoping, um 1573 [Bildnachweis]
Die Hausordnungen setzten Strafen fest, die im Falle von Regelverletzungen von den Provisoren (Verwaltern) verhängt werden sollten. Die Strafen bestanden durchweg im Entzug der Pfründe, also der Verpflegung und Unterkunft. Je nach Schwere des Verstoßes waren die Provisoren berechtigt, die Pfründe für wenige Tage, mehrere Wochen oder auch Monate zu entziehen. Die schwerste Strafe bestand im endgültigen Verweis aus dem Haus. Sie war beispielsweise im Leprosorium Kinderhaus zu verhängen, wenn ein Leprose Teile seines Eigentums verkaufte und es auf diese Weise der Einrichtung entzog.
Auch im 19. Jahrhundert bestand die Strafe für wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung in der Ausweisung aus dem Armenhaus. Die zuständige Instanz war jetzt allerdings die Armenkommission.
In der Überlieferung finden sich nur selten Hinweise auf alltägliche Lebensrealitäten und Verstöße gegen Vorschriften. Wir wissen deshalb im Allgemeinen nicht, ob das Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner den jeweiligen Vorschriften entsprach oder nicht.


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